Wechsel in einer WEG
1. Mehrheitsfindung

Da in einer WEG mehrere Parteien zusammenwohnen, muss hier zunächst ein mehrheitlicher Beschluss zum Wechsel der Verwaltung getroffen werden.
2. Angebote einholen
Wurde ein Wechsel mit Mehrheit beschlossen, sollten nun mehrere Angebote von Hausverwaltungen eingeholt werden. Wir empfehlen Ihnen mindestens drei Angebote einzusehen.
3. Abberufung der alten Verwaltung
Der Grund des Wechsels ist für die Abberufung einer Hausverwaltung elementar. Welcher Fall liegt bei Ihnen vor?
Pflichtverletzung der Verwaltung
Vertragsende
Liegt eine schwere Pflichtverletzung der Hausverwaltung vor, kann diese vorzeitig abberufen werden. Hierfür ist eine Abberufung aus wichtigem Grund und eine außerordentliche Kündigung des Verwaltervertrags notwendig. Beachten Sie hierbei, dass beides eigenständige Rechtsakte sind, die jeweils einzeln durch die WEG-Versammlung beschlossen werden müssen. Die hiefür benötigte Eigentümerversammlung muss innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen des wichtigen Grundes einberufen sein, um eine Wirksamkeit geltend machen zu können.
Ist eine Eigentümerversammlung auf die Schnelle nicht möglich, kann alternativ auch ein sogenannter Umlaufbeschluss erwirkt werden. Hier stimmen alle Wohnungseigentümer nach §23 Abs. 3 WEG automatisch schriftlich einer Kündigung und Abberufung zu. Der Verwalter muss hierbei in jedem Fall sofort über die Kündigung informiert werden.
Bei kleineren Pflichtverletzungen ist der Verwalter zunächst abzumahnen. Erfolgt danach erneut selbige Pflichtverletzung, führt dies ebenfalls zu einer Kündigung aus wichtigem Grund.
Hierbei kommt es auf den Inhalt des Verwaltungsvertrages an. Ist die Verwaltungsdauer befristet, so kann der Verwaltung nach Ablauf der Vertragszeit gekündigt werden. In einigen Verträgen ist ebenfalls geregelt, dass eine Abberufung nicht nur aus wichtigem Grund erfolgen kann. Hierbei kann durch die WEG jederzeit unter Einhaltung der Fristen eine Kündigung erfolgen. Schauen Sie also unbedingt in den Vertrag.
4. Bestellung der neuen Verwaltung
Haben Sie erfolgreich Ihre alte Hausverwaltung abberufen, können Sie nun die neue Hausverwaltung bestellen. Wenn Sie sich über die nötigen Schritte unklar sind oder Hilfe benötigen, empfehlen wir Ihnen sich hier zu informieren.
Sie wollen mehr über unsere Leistungen erfahren? Kontaktieren Sie uns gerne und schauen sich in Ruhe unsere Dienstleistungen an.
Wechsel Mietverwaltung
Im Falle eines Wechsels in der Mietverwaltung ist ein Wechsel wesentlich unkomplizierter als bei einer WEG-Verwaltung. Wie auch in der WEG gibt es folgende Kündigungsmöglichkeiten:

Kündigung aus wichtigem Grund
Wie auch in der WEG Verwaltung kann einem Mietverwalter aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn dieser also beispielsweise eine Pflichtverletzung begeht. Nach § 626 BGB muss die Kündigung innerhalb von 2 Wochen nach Auftreten des Grundes ausgesprochen werden
Fristgemäße Kündigung
Ebenfalls kann eine Kündigung jederzeit nach festgelegten Fristen im Verwaltervertrag erfolgen. In einigen Fällen ist die Verwaltungsdauer sogar auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt und kann automatisch auslaufen.
Sie wollen mehr über unsere Leistungen erfahren? Kontaktieren Sie uns gerne und schauen sich in Ruhe unsere Dienstleistungen an.