top of page
Suche
  • AutorenbildDominik

Ab in die Zukunft - Die neue WEG Reform


ladestation-auto

Wer mit uns die Begeisterung für Innovation teilt und Teil einer WEG ist, kann sich freuen. Denn aktuell berät sich der Bundestag über eine WEG-Reform, die vieles einfacher machen soll... nach einigen Ansichten vielleicht sogar zu einfach. Die Verabschiedung dieser ist für den 19.06.20 geplant, wird sich voraussichtlich jedoch weiter verzögern.


Elektromobilität auf dem Vormarsch


Wer in einer WEG lebt und ein Elektrofahrzeug führt, kann sich nun besonders freuen. Häufig war es bis jetzt schwierig, für seinen Stellplatz in einer WEG eine Ladestation für das geliebte Auto zu errichten. Der Grund: viele Stellplätze und andere Einrichtungen um und im Haus fallen nach geltendem Wohnungseigentumsgesetz unter Gemeinschaftseigentum. Dieses darf ohne Zustimmung der restlichen Eigentümer nicht baulich abgeändert werden. Darüber hinaus besitzen andere Wohnungseigentümer ein starkes Vetorecht, wodurch auch aus ungerechtfertigten Gründen Einsprüche gegen Umstrukturierungen geltend gemacht werden können. Zu stark, findet nun auch der Gesetzgeber und will mit einer Reform des WEG´s einen Schritt Richtung Zukunft wagen. Der Besitz eines Elektroautos soll somit attraktiver gemacht werden.

Daher darf sich der einzelne Eigentümer in Zukunft über eine gestärkte Rechtslage gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft erfreuen. Baumaßnahmen wie etwa die Errichtung einer neuen Ladestation können so nicht mehr ohne wichtigen Grund abgelehnt werden, wird ein solches Anliegen in der Eigentümerversammlung angesprochen. Die Kosten werden dabei auf den Antragsteller vollständig übernommen, werden also nicht mehr von der Gemeinschaft getragen.


Diese Innovationen soll die WEG Reform außerdem liefern


Gemeinschaftliche Verantwortung

Bis jetzt gab es immer wieder rechtliche Probleme im Sinne der Verantwortlichkeit zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und der Wohnungseigentümer an sich. Dieses Problem soll nun in einer gemeinschaftlichen Verantwortung der WEG gelöst werden. Diese handelt durch den Verwalter und die Eigentümerversammlung.


Stärkung des Verwalters

Um eine schnellere und effizientere Verwaltung zu ermöglichen, soll in der Reform die Position des Verwalters gestärkt werden. Demnach kann der Verwalter nun eigenverantwortliche Maßnahmen durchführen, die nicht mehr der Zustimmung der Wohnungseigentümer bedürfen. Je nach Art der Anlagen kann es sogar möglich sein, dass der Verwalter in eigener Sache Dienstleistungsverträge und gerichtliche Hausgeldforderungen als normale Tätigkeiten übernehmen. Zudem soll der Verwalter nach Außen hin eine uneingeschränkte Vertretungsvollmacht für die Gemeinschaft zugesprochen bekommen. Dies soll mehr Rechtssicherheit liefern und Prozesse optimieren. Es ist jedoch absolut nachvollziehbar, dass einige Personen dieser Änderung auch mit Skepsis begegnen.


Größerer Handlungsspielraum gegenüber der Verwaltung

Wem die zuvor genannten Änderungen bezüglich der Verwalterbefugnisse Sorgen bereiten, der kann sich besonders über einen verbesserten Handlungsspielraum gegenüber dem Verwalter freuen. In Zukunft soll die Abberufung einer Verwaltung erleichtert werden. Will sich eine Wohnungseigentümergemeinschaft von ihrem Verwalter trennen, so muss dies nicht mehr aus wichtigem Grund geschehen. Auch eine Beschränktheit in der Abberufung entfällt. Zu dem bekommt der Wohnungseigentümer ein umfassendes Recht auf Einsicht der Verwaltungsunterlagen.


Kompetenzen in Bezug auf Pflichtverletzungen

Das Begehen von Pflichtverletzungen durch andere Eigentümer soll in Zukunft unattraktiver gestaltet werden. Demnach erhalten andere Eigentümer die Kompetenz, Pflichtverletzungen mit Vertragsstrafen zu belegen. Auch der Entzug von Wohnungseigentum wird in seiner Prozessabfolge überarbeitet und einfacher strukturiert werden.


Verbesserungen in der Jahresabrechnung

Der Verwalter wird in Zukunft verpflichtet werden, einen Vermögensbericht nach abgelaufenen Kalenderjahr zu erstellen. Der Name "Instandhaltungsrücklage" wird in "Erhaltungsrücklage" abgeändert. Damit soll erreicht werden, dass Verwechslungen zwischen bilanziellen Posten und tatsächlich vorhandenem Vermögen entstehen.


Verbesserte Sondereigentumsfähigkeit

Die Gestaltung des Sondereigentums ist gerade bei Freiflächen, wie etwa Terrassen einer großen Rechtsunsicherheit unterworfen. Dem soll nun ein Riegel vorgeschoben werden. Daher wird eine solche Sondereigentumsfähigkit nun diesen Flächen zugesprochen.


Vereinfachte Beschluss-Sammlungen

Die Reform strebt an, das Führen einer gesonderten Beschluss-Sammlung abzuschaffen. An diese Stelle tritt die Verpflichtung der Aufbewahrung von Niederschriften getroffener Beschlüsse, beispielsweise in der Eigentümerversammlung.


Verbesserte Durchführung von Eigentümerversammlungen

Wer bei einer Eigentümerversammlung physisch nicht zugegen sein kann, der soll in Zukunft auch online abstimmungsfähig gemacht werden. Wir begrüßen diese Änderung sehr, da wir uns bereits seit einiger Zeit für eine verbesserte Digitalisierung von Eigentümerversammlungen engagieren. Jedoch ist es weder unser Bestreben, noch das des Gesetzgebers, Eigentümerversammlungen komplett digital abzuhalten. Darüber hinaus soll eine Eigentümerversammlung ab sofort auch unabhängig von der Anzahl der anwesenden Eigentümer beschlussfähig werden. Die Einberufungsfrist wird von zwei auf vier Wochen verlängert werden. Die Einberufung selbst muss dabei nur noch in Textform erfolgen. Bis jetzt ist nur eine Einberufung über Schriftform möglich. In Zukunft sollen daher auch Formen per Mail etc. zugelassen werden.


Harmonisierung des Miet- und Wohnungseigentumsrechts

Ein weiterer Punkt der Reform zielt auf eine Duldung von Baumaßnahmen von Sondereigentum durch den Mieter ab.


Werdende Wohnungseigentümergemeisnschaften

Schon bei der Besitzübergabe von Wohnungseigentum soll der Eigentümer voll und ganz über die Verwaltung mit entscheiden dürfen. Daher soll bereits eine Ein-Mann-Gemeinschaft mit der Anlage der Wohnungsgrundbücher entstehen.

0 Kommentare
bottom of page