Dominik
Aufzug in einer WEG

Gerade bei Wohnanlagen mit mehreren Stockwerken ist es manchmal sehr mühselig, Einkäufe etc. in die oberen Etagen zu schleppen. In solchen Fällen kann ein Aufzug Abhilfe schaffen. Doch die Umsetzung zum Einbau eines solchen ist gerade in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) nicht immer ein trivialer Vorgang. Zudem können auch für den Betrieb eines Aufzuges Nachteile für Wohneigentümer entstehen, was zu Streitigkeiten untereinander führen kann. Also, was genau gilt es bei der Anschaffung und Unterhaltung eines Aufzuges in einer WEG genau zu beachten?
Das Vorhaben einen Aufzug zu installieren
Wer in einer WEG die Installation eines Aufzuges durchsetzen möchte muss sich zunächst darüber im Klaren sein, dass er grundsätzlich keinen Anspruch darauf besitzt. Wird in der Eigentümerversammlung mehrheitlich gegen die Installation eines Aufzugs abgestimmt, so ist dieser Beschluss grundsätzlich nicht anfechtbar. In seinem Urteil darüber argumentierte der Bundesgerichtshof vor allem damit, dass den übrigen Eigentümern durch den Einbau eines Aufzugs ein zu großer Nachteil entstehen würde, wenn die nötige Mehrheit gegen eine Installation erreicht wurde. Doch was genau ist die nötige Mehrheit? Die Einrichtung eines Aufzugs stellt eine Modernisierung dar. Eine Modernisierung wird dadurch definiert, dass der Wert des Gemeinschaftseigentums durch effizientere Nutzung oder Kosteneinsparungen in Energie oder Wasserverbrauch nachhaltig gesteigert wird. Für einen erfolgreichen Beschluss dieser ist im Sinne des § 25 WEG eine doppelte qualifizierte Mehrheit notwendig. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass 3/4 aller Wohneigentümer mit insgesamt mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile für den Beschluss abstimmen.
Zu beachten ist dabei die Eigenart der Wohnanlage, die hierbei nicht verändert werden darf. Somit stellt es für einen erfolgreichen Beschluss einen starken Unterscheid dar, ob der Aufzug von Außen oder von Innen installiert wird. Eine Installation von Außen würde nämlich in die Eigenart der Wohnanlage eingreifen, da das äußere Aussehen der Anlage verändert wird. Anders sieht es hier bei einer Anbringung im Treppenhaus aus. Hier kommt es aber auch darauf an, in wie weit sich die Aufzugsanlage in das Treppenhaus einfügt. Im Zweifel ist dies je Einzelfall gesondert durch ein Gericht zu beurteilen.
Anfechtbarkeit des Beschlusses
Stellen sich ein oder mehrere Eigentümer gegen einen solchen getroffenen Beschluss, so ist dieser anfechtbar, wenn es Fehler in der ordnungsgemäßen Beschlussfassung gab. In einem Fall wurde einem Eigentümer die erfolgreiche Anfechtung zugesprochen, weil die Eigentümerversammlung zum einen eine unrechtliche Delegation des Entscheidungsrechts über die Angebotsannahme an den Beirat billigte und zum anderen nicht zahlende Miteigentümer illegaler Weise von der Nutzung ausschloss. Letzteres stellt die nicht zulässige Einräumung eines Sondernutzungsrechts dar.
Unterhaltung eines Aufzugs
Werden Sie unverhältnismäßig an der Kostentragung beteiligt, obwohl Ihre Wohnung im Erdgeschoss liegt und Sie damit nur wenige Vorteile aus der neunen Aufzugsanlage ziehen können, sind Sie berechtigt im Sinne des § 16 Abs. 4 WEG eine gerechtere Kostenverteilung als Abstimmung einzufordern. Bei Erfolg werden Sie aufgrund der Lage Ihres Sondereigentums nur kaum oder gar nicht an den Installations- und Betriebskosten des Aufzugs beteiligt.
Sollten Sie Wohnungen vermieten und die Aufzugsanlage hat einen Defekt, so ist der Mieter je nach Lage seiner Etage berechtigt, von Ihnen eine Mietminderung zu verlangen. Zudem sind Sie zu einer zeitnahen Reparatur verpflichtet. Mit einem dauerhaften "Out of order" Schild wie es beispielsweise in der beliebten Serie "The Big Beng Theory" der Fall ist, wäre es also nicht getan. Denn die einwandfreie Nutzung des Aufzugs ist Teil des vertragsgemäßen Gebrauchs der Wohnung. Daher ist dafür zu sorgen, dass der vorhandene Aufzug immer in Betrieb bleiben kann.