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Bestellung einer Hausverwaltung

Aktualisiert: 28. Mai 2020


Bestellung Hausverwaltung


















Warum ist die Bestellung einer Hausverwaltung sinnvoll?


Nach §21 WEG haben Eigentümer durchaus das Recht einer Selbstverwaltung. Nach steigender Anzahl an Miteigentümern sind Verwaltungsaufgaben und Beschlüsse jedoch mit steigender Komplexität und Streitfällen in einer WEG verbunden. Daher lohnt es sich schon ab 3-4 Einheiten eine professionelle Hausverwaltung zu bestellen.


Wie läuft der Prozess der Bestellung einer Hausverwaltung ab?


Wir als Unternehmen immoveo empfehlen, sich im Falle einer Bestellung einer Hausverwaltung zunächst um die drei Angebote verschiedener Hausverwaltungen einzuholen. Im nächsten Schritt wird Ihnen durch die Anbieter ein Vorschlag zu deren Konditionen sowie ein Verwaltungsvertrag zugesendet. Hierbei ist wichtig zu beachten, dass der zugesendete Verwaltungsvertrag von allen Miteigentümern vor der Bestellung eingesehen werden muss. Die eigentliche Bestellung der Hausverwaltung als Organ erfolgt anschließend in der Wohnungseigentümerversammlung. Nach §26 Abs. 1 WEG ist dazu eine Wahl durch Stimmenmehrheit von Nöten. Damit im Anschluss ein rechtswirksamer Verwaltungsvertrag entsteht, sind zwei Unterschriften von bevollmächtigten Wohnungseigentümern gefordert. Sind diese nicht durch die Hauseigentümergemeinschaft legitimiert, müssen alle Wohnungseigentümer ihre Unterschrift leisten.

Aus Servicegründen ist es zudem hilfreich, einen Beschlusstext einzureichen. Wir von immoveo haben dazu bereits einen Formtext für Sie ausgearbeitet und auf unserer Downloadseite bereitgestellt, an welchem sie sich orientieren können. Folgen Sie hierfür einfach dem folgendem Link:


Um einen reibungslosen Verwaltungsübergang zu ermöglichen, übermitteln Sie im Anschluss die folgenden Unterlagen:


1. Eine unterzeichnete Verwaltungsvollmacht der bemächtigten Eigentümer.


2. Ein Bestellprotokoll mit beglaubigten Unterschriften aller Niederschriftsunterzeichner


3. Eine Eigentümerliste mit Anschrift und Namen aller Eigentümer. Achten Sie besonders dabei auf folgende Informationen: Miteigentumsanteile, Lage und Geschoss, sowie die Wohnfläche.


4. Die wirksamen Einzelwirtschaftspläne aller Einheiten.


5. Die Teilungserklärung mitsamt des Aufteilungsplans der Wohnungseigentümergemeinschaft.


6. Eine Liste aller IBANs der Wohnungseigentümergemeinschaft nebst Liquiditätsstand zum letztmöglichen Zeitpunkt.


Kein unterzeichneter Verwaltungsvertrag bei Bestellung?


Durch die sogenannte Trennungstheorie ist es möglich eine Hausverwaltung als Organ einer WEG zu bestellen, ohne dabei einen Verwaltungsvertrag unterzeichnet zu haben. Selbiges gilt für dessen Abberufung. Der §26 WEG regelt in diesem Sinne nur die Legitimierung einer bestellten Hausverwaltung als Organ der WEG. Die schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter als Dienstleister ist dabei von erstem genannten Punkt getrennt. Eine Kopplung der Bestellung eines Verwalters und eines unterzeichneten Verwaltungsvertrags ist eine veraltete Vorgehensweise und wird noch in diesem Jahr durch die WEG-Novelle ersetzt, nach der die Trennungstheorie Pflicht ist.

Ist die Bestellung einer Hausverwaltung ohne Verwaltungsvertrag zustande gekommen, hat sich diese auch ohne genaue Vereinbarungen an die gesetzlichen Aufgaben einer Hausverwaltung zu halten. Dies betrifft beispielsweise die Erstellung der Jahresabrechnung und Organisation der Eigentümerversammlung. Die Vergütung dürfte sich dann in diesem Fall nach den zuvor erstellten Konditionen der Hausverwaltung. Dennoch ist ein abgeschlossener Verwaltungsvertrag von hoher Sinnhaftigkeit. So regelt dieser auch Details und genaue Ansprüche der Eigentümer an die Hausverwaltung. Dies vermeidet Unklarheiten, Missverständnisse und umstrittene Dienstleistungen.


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