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Besuche für den Mieter - Das sind die Regelungen


besuch

Es ist eigentlich eine Banalität. Jeder Mensch empfängt gerne Besuch von Freunden oder Familie. Dabei lassen wir uns natürlich von niemandem vorschreiben, ob wir diesen auch wirklich empfangen dürfen und ob dieser für längere Zeit bei uns bleiben darf. Doch gerade deswegen besteht in Sachen Mietrecht eine große Unwissenheit was nun zu tun ist, wenn der Mieter seinen "Besuch" dauerhaft bei sich wohnen lässt, der Besuch Schäden oder Beeinträchtigungen im Haus bzw. bei den anderen Einwohnern verursacht. Umgekehrt sind ebenfalls Fälle bekannt, bei denen der Vermieter ein Besuchsverbot für einen nicht in der Wohnung eingetragenen Lebenspartner durchsetzen wollte. In solchen Fällen empfehlen wir grundsätzlich sich rechtlichen Beistand einzuholen. Wir geben Ihnen jedoch in diesem Beitrag den großen gesetzlichen Rahmen dahinter an die Hand, um grundsätzlich Ihre Rechte zu kennen und handlungsfähig zu bleiben.


Der Besuch verursacht Schäden im Haus


Wenn ein Mieter Besuch bei sich aufnimmt und dieser Schäden beispielsweise im Treppenhaus verursacht, stellt sich natürlich die Frage nach dem Verantwortlichen. Will der Mieter die Verantwortung hierfür auf den Verursacher abschieben, so liegt er falsch. Mieter haften grundsätzlich für verursachte Schäden ihres Besuches im Wohnhaus. Passiert dies mehrmals ohne eine Reaktion des Mieters darf der Vermieter ihn abmahnen und sogar kündigen.


Der Besuch bringt Tiere ins Haus


Bringt der Besucher des Mieters Tiere ins Haus, so gelten diese ebenfalls als Besucher. Sie als Vermieter dürfen diese also nicht verbieten. Selbst wenn es im Gebäude ein Tierverbot gibt, so ist dieses nicht auf das Tier des Besuches anwendbar. Vertragsklauseln im Mietvertrag bezüglich dieser Themen sind damit unwirksam.


Gibt es ein Besuchsrecht bzw. dürfen Sie als Vermieter diesen verbieten?


Es gibt grundsätzlich kein Besuchsrecht, welches Ihnen erlaubt den Besuch ihrer Mieter zu verbieten. Diese können an sich einladen wen sie möchten. Eine Ausnahme hierfür stellt die eingeladene Person selbst dar. Wenn Sie nachweisen können, dass die betreffende Person in der Vergangenheit negativ durch übermäßige Gewalt oder Störung des Hausfriedens aufgefallen ist, so können Sie dieser den Zutritt verbieten. Ebenfalls gilt dies für die Ausübung illegaler Aktivitäten innerhalb der vermieteten Wohnung. Haben Sie also einen Mietvertrag angefertigt, welcher das Besuchsrecht des Mieters einschränkt, so ist dieser unwirksam.


Wie lange darf eine Person bleiben um noch als Besuch zu gelten?


Es ist festgelegt, dass ein Gast des Mieters sechs Wochen zu Besuch bleiben darf, ohne Konsequenzen seitens des Vermieters fürchten zu müssen. Danach haben Sie als Vermieter die Möglichkeit der Nachfrage, ob es sich hierbei noch um Besuch handeln kann. Die sechs Wochen dürfen ohne Unterbrechung vom Besuch des Mieters genutzt werden. Danach ist jedoch eine signifikante Unterbrechung nötig, um dann wieder einen Besuch abhalten zu können. Das Vorgehen sechs Wochen am Stück zu bleiben, dann eine Nacht des Hauses fern zu bleiben um dann wieder sechs Wochen beim Mieter zu verbringen ist also nicht durchführbar. Leider gibt es bezüglich der Unterbrechungsdauer keine genauen Vorschriften vom Gesetzgeber. Fälle dieser Art müssen also individuell betrachtet werden. Hierfür sollten Sie einen Rechtsbeistand konsultieren.

Eine wichtige Ausnahme bilden hier nahe Verwandte des Mieters. Handelt es sich hierbei um den Ehepartner, Kinder oder Eltern, so darf das Besuchsrecht auch länger als sechs Wochen ausgeübt werden. Für alle anderen Verwandten inklusive Geschwistern gilt die Regelung aber nicht.

Liegt eine Person über der Besuchszeit, so kann bereits von einem Untermietsverhältnis durch den Mieter ausgegangen werden. Hierfür ist eine Zustimmung durch den Vermieter nötig. Dies kann unter Umständen für Sie als Vermieter bedeuten, dass Sie bei einer Zustimmung berechtigt sind, Mieterhöhungen vorzunehmen.

Der Untermieter selbst hat wiederum ebenfalls Ansprüche Besuch zu empfangen. Allerdings ist dabei grundsätzlich die Auslastung der Wohnung zu beachten. Bei einer Überbelegung durch größere Gruppen darf der Besuch verboten werden.



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