Dominik
Brandschutzmaßnahmen in einer WEG

Ereignisse wie beispielsweise der Brand eines Hochhauses in London 2017 verdeutlichen, wie wichtig richtige Brandschutzmaßnahmen für Gebäude sind. Diese werden trotz sich immer wiederholender Tragödien jedoch oft immer noch nicht ernst genommen, oder führen aus wirtschaftlichen Gründen zu großen Streitfällen, besonders in Wohnungseigentümergemeinschaften. Denn gerade hier herrschen weiterhin Unklarheiten über Rechte und Pflichten von Brandschutzmaßnahmen.
Was genau umfasst der Begriff des Brandschutzes?
Der Begriff des Brandschutzes ist zum Teil weiter gefasst, als man vermuten mag. Grob ausgesprochen, lässt er sich in zwei Hauptkategorien unterteilen. Zum einen gibt es dort die vorbeugenden Maßnahmen. Diese umfassen Dinge wie die Art der Baustoffe, welche im Gebäude verbaut werden, oder auch die Entfernung von potenziellen Gefahrenquellen aus dem Gebäude. Diese Maßnahmen dienen dazu, dass ein Brand gar nicht erst entstehen kann. Wie zahlreiche Ereignisse vergangener Zeiten jedoch aufzeigen, gewährleisten selbst vermeintlich hohe Sicherheitsmaßnahmen nicht immer den Ausschluss aller Gefahren-Szenarien. Kommt es tatsächlich zu einem Brand muss die zweite Kategorie des Brandschutzes greifen: die Brandeindämmung. Sind solche Maßnahmen zuvor getroffen worden, ermöglicht dies eine effektive Brandbekämpfung und sichert vor allem das Leben der Bewohner. So ist beispielsweise für eine Feuerwehrzufahrt zu sorgen und entsprechende Fluchtwege für Bewohner zu organisieren.
Wer kümmert sich um den Brandschutz?
In WEG´s fällt die Verpflichtung von Brandschutzmaßnahmen den Wohnungseigentümern zu. Diese haben sich in allen Belangen um die Brandschutzmaßnahmen im Gebäude zu kümmern. Es ist aber möglich, diese Verpflichtung an eine Hausverwaltung abzugeben.
Welche gesetzlichen Regelungen existieren?
In Mietshäusern sind sogenannte Brandschutzordnungen aufzustellen, welche entsprechende Maßnahmen koordinieren. Die genauen Rechte und Pflichten sind leider wie so oft im Recht nicht immer eindeutig geregelt und auch genauere Vorschriften bei der Erstellung unterscheiden sich in der Verantwortlichkeit der Bundesländer. Es gibt jedoch auch einheitliche Schnittstellen, welche Bundesweit vorliegen. Eine solche Brandschutzmaßnahme umfasst beispielsweise die Pflicht über die Anbringung von Rauchwarnmeldern.
Ein großer Streitpunkt in vielen WEG´s ist das Treppenhaus. Der klassische Fall des Kinderwagens, welcher im Flur Fluchtmöglichkeiten im Brandfall blockieren würde ist dabei das Beispiel schlechthin. Grundsätzlich gilt, dass das Abstellen von schnell brennbaren Gegenständen im Treppenhaus auf ein Minimum zu beschränken ist. Dies stellt jedoch keinen Freifahrschein für Vermieter dar, das Abstellen aller Gegenstände im Treppenhaus zu untersagen. Im Falle des Beispiels des Kinderwagens ist es meist der Frage der Blockade überlassen. Ist in einem Treppenhaus ausreichend Platz vorhanden und existieren insbesondere keine weiteren Stellplätze, ist es grundsätzlich erlaubt, seinen Kinderwagen im Treppenhaus abzustellen, so auch ein vergleichbares Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2006.
Diese Brandschutzmaßnahmen sind insbesondere zu erfüllen
Anbringung von Rauchwarnmeldeanlagen
Bereitstellung von Feuerlöschern
Installation von Rauchabzugsanlagen
Beleuchtung/Beschilderung von Fluchtwegen
Sicherstellung von der Begehbarkeit von Fluchtwegen
Installation von Schläuchen und Wandhydranten
Hinweisschilder auf Aufzugstüren
Erstellung von Flucht und Rettungsplänen
Entfernung möglicher Gefahrenquellen
Fallen Brandschutzmaßnahmen durch den Verwalter unter bauliche Veränderungen?
Gerade bei der Einrichtung von neuen Fluchtwegen etc. als Brandschutzmaßnahme steht die Frage im Raum, ob es sich hierbei nach §22 Abs. 1 WEG um bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums handelt. Wie auch in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 28.01.2011 bestätigt ist dies nicht der Fall. Nach §22 Abs. 1 WEG liegt eine bauliche Veränderung nur vor, wenn dies nicht unter die in §27 Abs. 1 WEG fällt, welcher eine ordnungsgemäße Instandhaltung für den Verwalter vorschreibt. Somit können solche Maßnahmen auch gegebenenfalls gegen den Widerstand von Wohnungseigentümern durchgeführt werden.
Ebenso ist ein Verwalter berechtigt nach zuvor ausgesprochener Aufforderung eigenständig Hindernisse wie Pflanzen oder Schirmständer an eine Position umzustellen, welche zu keiner Behinderung des Personenverkehrs im Brandfall führen.