Dominik
Die Verwalterzustimmung

Der Kauf der einer neuen Wohnung ist mit einem hohen Grad an Aufwand verbunden. Ganz allein von den Kosten abgesehen gibt es eine Menge an organisatorischen Hürden zu meistern, welche mit einem Eintrag in das Grundbuch und notarieller Beglaubigung abgeschlossen scheinen. Für unseren engagierten Wohnungskäufer besteht jedoch auch nach dieser in manchen Fällen immer noch die Pflicht, eine sogenannte Verwalterzustimmung einzuholen, ohne welche kein formaler Wohnungskauf möglich ist, sofern diese durch die Teilungserklärung gewünscht ist. Um was es sich hierbei handelt und welche Regelungen in Bezug auf eine Verwalterzustimmung existieren, ist Gegenstand dieses Beitrags.
Was ist eine Verwalterzustimmung und wann wird diese benötigt?
Eine Verwalterzustimmung ist immer dann einzuholen, wenn es in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zu einem Verkauf bzw. dem Kauf einer der Eigentumswohnungen kommt. Wer eine Eigentumswohnung erwirbt, der tritt automatisch einer WEG bei. Eine WEG wiederum besitzt einen Verwalter, welcher entsprechende Interessen der Eigentümer vertritt. Ein berechtigtes Interesse einer WEG in Sachen eines Eigentümerwechsels ist es natürlich, dass der neue Eigentümer im Hinblick auf die Einhaltung der Hausordnung und Zahlung des anfallenden Hausgeldes die nötige Seriosität mit sich bringt. Gerade kleinere WEGs sind hier besonders auf zuverlässige Zahlungen eines jeden Eigentümers angewiesen. Genau deshalb sind diese Sachverhalte durch die entsprechende amtierende Hausverwaltung zu verifizieren. Erst dann kann eine Verwalterzustimmung ausgesprochen werden. In Verbindung mit einer Verwalterzustimmung sind durch die Hausverwaltung folgende Dinge zu prüfen:
Feststellung der Bonität des angehenden Eigentümers bei der Bank
Einholung der notariellen Beglaubigung
Erstellung einer Abrechnung für den Verkäufer
Schreibt die Teilungserklärung explizit eine Verwalterzustimmung bei dem Verkauf einer Wohnung vor, so ist ein Kaufvertrag erst mit dieser komplett gültig. Der entsprechende Käufer ist bis zu diesem Zeitpunkt nur "Bucheigentümer" und kein offizielles Mitglied der WEG.
Was sind die Fristen einer Verwalterzustimmung und wann darf diese untersagt werden?
Die ernüchternde Nachricht für alle potenziellen Wohnungskäufer ist, dass es keine Fristsetzung für die Erstellung einer Verwalterzustimmung gibt. Dies kann hinsichtlich unseriösen Verwaltungen natürlich enorme Probleme mit sich bringen. Denn es ist nun an Ihnen zu belegen, dass es der Verwalter selbst ist, welcher für die langen Verzögerungen in der Ausstellung einer Verwalterzustimmung verantwortlich ist und nicht etwa die entsprechende Bank. Gibt es hinsichtlich der Hausverwaltung keine Bemühungen den Prozess der Ausstellung für Sie transparent zu machen, bzw. wird Ihnen auf mehrfaches Anfragen nicht geantwortet, könnte dies ein Anzeichen für eine schlechte Hausverwaltung darstellen. Selbstverständlich wünscht sich niemand ein solches Szenario. Damit Ihnen in einem solchen Fall jedoch keine Nachteile entstehen, sollten Sie sich im Vorfeld bereits nach der Notwendigkeit einer Verwalterzustimmung in der jeweiligen Teilungserklärung erkundigen und ggf. Ihr Zeitfenster bei einem Wohnungskauf/verkauf an mögliche Verzögerungen in der Ausstellung anpassen.
Eine Verwalterzustimmung an sich ist nur durch die Nennung wichtiger Gründe durch die Hausverwaltung abzulehnen. Diese könnten beinhalten, dass bei einer Bonitätsprüfung erhebliche Zweifel über Ihre fortlaufende Zahlungsfähigkeit aufkamen, oder es in der Vergangenheit Vorfälle gab, welche in Frage stellen, ob Sie sich an geltende Hausordnungen halten. Alle genannten Gründe müssen nachvollziehbar und nachweisbar sein. Bloße Differenzen mit der Hausverwaltung genügen nicht als Grund, eine Verwalterzustimmung zu verneinen. Untersagt die Hausverwaltung dies dennoch, so macht sie sich schadensersatzpflichtig.
Was kostet eine Verwalterzustimmung und wer muss zahlen?
Wie in vielen Dingen im Leben ist auch eine Verwalterzustimmung nicht umsonst. Ein einheitlicher Kostensatz existiert zwar nicht, es kann für den gesamten Prozess der Verwalterzustimmung aber etwa mit einem Betrag zwischen 200€ und 400€ gerechnet werden. Wer am Ende für die Zahlung des Betrages aufkommen muss, kann ebenfalls der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung entnommen werden. Diese kann explizit den Käufer als Kostenträger nennen. Ist jedoch über die Verantwortlichkeit hinsichtlich einer Verwalterzustimmung nichts gegeben, so muss die WEG als Ganzes im Rahmen ihrer Kostentragungspflicht der Rechnungsbegleichung nachkommen.
Kann eine Verwalterzustimmung umgangen werden?
Will eine WEG nicht auf eine Verwalterzustimmung zurückgreifen, kann diese auch durch diese mit einem einfachen Mehrheitsbeschluss abgeschafft werden. Zudem ist es zusätzlich möglich, eine Zustimmung über den Kauf einer Wohnung an einen Miteigentümer zu übertragen. Hier sollte dieser aber entsprechende Kompetenzen besitzen.
Grundsätzlich ist eine Verwalterzustimmung eine gute Möglichkeit, neue Eigentümer hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit und Seriosität zu prüfen und ist in vielen Fällen ihr Geld wert. Tut sich eine Hausverwaltung schwer mit der Erstellung oder werden hierfür zu hohe Kosten in Rechnung gestellt, kann diese aber auch abgeschafft werden.