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  • Annkathrin

Das Hausgeld – Deckung der Gemeinschaftskosten

Aktualisiert: 14. Sept. 2020

In einer Wohngemeinschaft fallen monatlich zusätzliche Gemeinschaftskosten an, die Aufgrund des Betrieb, der Instandhaltung und der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums entstehen.


Das Hausgeld


Diese Kosten werden durch das Hausgeld abgedeckt. Das Hausgeld bezieht sich ausschließlich auf die Kostendeckung für das Gemeinschaftseigentum. Die Kosten für das Sondereigentum (Eigentumswohnung) fallen nicht darunter. So gehören zum Hausgeld zum Beispiel die Kosten für die Müllabfuhr, die Treppenhausreinigung und den Allgemeinstrom. Außerdem wird mit Hilfe des Hausgeldes eine Rücklage gebildet, die Rücklage wird für Reparaturen außer der Reihe genutzt. Bei sehr erhöhten Kosten, die nicht von den Rücklagen getragen werden können, kann es zu Sonderumlagen kommen.


Die Kosten des Hausgeldes müssen laut Wohnungseigentumsgesetz (WEG) § 16 Abs. von jedem Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft getragen werden. Dabei spielt es keine Rolle in welchem Maße das Gemeinschaftseigentum genutzt wird. Entscheidend ist nur, dass der Eigentümer die Möglichkeit der Nutzung hat. Aus diesem Grund ist der Eigentümer auch zur Zahlung verpflichtet sollte die Wohnung aktuell wegen Leerstand nicht genutzt werden.


Der Wirtschaftsplan


hausgeld

Die Höhe des von jedem zu tragenden Hausgeldes wird in einem gemeinschaftlich beschlossenen Wirtschaftsplan festgehalten und anteilig berechnet. Dieser Wirtschaftsplan wird jährlich von uns geprüft und  neu erstellt und von der Eigentümergemeinschaft beschlossen werden. Im Wirtschaftsplan werden die voraussichtlich entstehenden Kosten und Einnahmen des kommenden Jahres festgehalten. Die entstehenden Kosten sind abhängig von dem Alter, der Größe, dem Zustand, der Ausstattung und der Region der Immobilie.


Die Fälligkeit der Haugeldzahlung kann in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung festgehalten werden und nach § 21 Abs. 7 WEG von den Wohnungseigentümern bestimmt werden. Dies sollte durch Festlegung eines bestimmten Zahlungstermins geschehen. Wird von der WEG kein bestimmbares Fälligkeitsdatum festgelegt werden, so muss bei einem säumigen Eigentümer erst eine Mahnung verfasst werden, um diesen in Verzug zu setzten. Bei einem bestimmbaren Tag gerät der Eigentümer automatisch in Verzug.


In der Jahresabrechnung führen wir Ihnen genau die entstandenen Kosten und die Zahlungen auf. Bei Bedarf erhalten Sie Rückzahlungen oder Nachzahlungen des Hausgeldes. Auf Grundlage unserer Prüfung entwickeln wir einen optimierten Wirtschaftsplan für das folgende Jahr. Informieren Sie sich gerne auf unserer Website genauer zur Prüfung und der Erstellung eines Wirtschaftsplans bei der WEG Verwaltung.


Beim Erwerb einer neuen Immobilie sollte nicht nur auf den Kaufpreis und den Zustand der Wohnung geachtet werden, sondern auch auf die Höhe des Hausgeldes, den Zustand der Gemeinschaftsflächen und die Höhe der Instandsetzungsrücklagen. Denn wenn die Instandsetzung in letzter Zeit vernachlässigt wurde, so könnte eine Reparatur bald anstehen und bei niedrigen Rücklagen sie zusätzlich finanziell belasten.




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