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  • Annkathrin

Die Hausordnung, darauf müssen Eigentümer achten!

Aktualisiert: 8. Juni 2020

Die Hausordnung ist der Schriftsatz, der das Zusammenleben in einem Gebäude regeln soll. Sie sammelt alle privatrechtlichen Vorschriften, die für die Bewohner gelten. Gewöhnlich wird sie durch einen Mehrheitsbeschluss in einer Eigentümerversammlung aufgestellt.



Hausordnung wirksam machen

hausordnung

Die Hausordnung gilt zunächst nur

zwischen der Eigentümergemeinschaft und den Eigentümern. Jeder Eigentümer ist dafür verantwortlich, dass diese auch eingehalten wird. Wichtig ist darauf zu achten, dass vermietende Eigentümer die Hausordnung zu einem Bestandteil des Mietvertrages machen müssen. Denn für den Mieter wird sie erst verpflichtend, wenn diese Teil des Mietvertrages ist. Alternativ kann der Vermieter die Hausordnung auch separat mit dem Mieter vereinbaren und dies schriftlich festhalten.

Wird die Hausordnung in Form eines Aushanges im Hausflur publiziert, verpflichtet sie den Mieter nicht direkt zur Einhaltung. Die Hausordnung darf dann nur ordnende Regelungen beinhalten und dem Mieter keine Pflichten auferlegen, die über die Rahmenvereinbarungen im Mietvertrag hinausgehen.


Änderungen der Hausordnung


Ein Problem entsteht für den Vermieter, wenn die WEG beschließt die Hausordnung abzuändern. Denn der Vermieter kann diese Änderungen nicht ohne weiteres einseitig auf den Mieter umlegen. Im Mietvertrag sollte sich der Vermieter deshalb das Recht vorbehalten Änderungen geltend zu machen. Ansonsten muss der Mieter seine Zustimmung zu Änderungen geben. Ist die Hausordnung nicht Teil des Mietvertrages können einseitige Änderungen jeder Zeit vorgenommen werden, diese dürfen allerdings nur ordnender Art sein.


Durchsetzung der Hausordnung


In einem Mietshaus ist der Vermieter für die Kontrolle der Hausordnung verantwortlich. Er kann den Mieter abmahnen und im Notfall kündigen. In einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist der Verwalter für die Durchsetzung zuständig. Findet ein Verstoß gegen die Hausordnung statt, gibt es mehrere Anspruchsinhaber. Die WEG, der Vermieter und der Mieter selber können Verstöße gegen beklagen.


Mögliche Punkte einer Hausordnung:


Ruhezeiten


Die Ruhezeiten sind gesetzliche Regelungen, die die Ruhe im Haus gewährleisten sollen. In den meisten Hausordnungen wird auf diese verwiesen. Nachtruhe herrscht von 22:00 Uhr bis um 6:00 Uhr. Die Mittagsruhe ist Ländersache, generell kann man von einer Mittagsruhe von ca. 12:00 Uhr bis um 15:00 Uhr sprechen. Diese Regelungen sind keine neuen Forderungen, sondern geltendes Gesetz an das sich der Mieter ohnehin halten muss.


Gemeinschaftsräume


Einige Räume werden in einem Mietshaus gemeinsam genutzt, wie z.B. ein Dachboden, die Garage oder der Innenhof. Für diese Räume ist es ratsam den Mieter auf seine Rechte und Pflichten aufmerksam zu machen und Regelungen für das konfliktlose Zusammenleben aufzustellen. Möglich ist es dabei beispielsweise Nutzungszeiten oder Tätigkeiten, die dort ausgeübt werden dürfen festzuhalten.


Sicherheit


Die Hausordnung kann festhalten, wann gewisse Türen und Tore im Gebäudekomplex verschlossen sein sollen oder dass Fluchtwege frei bleiben müssen.


Aufgaben im und am Haus


Die generelle Sauberkeit und Ordnung im Haus kann auch mit Hilfe der Hausordnung geregelt werden. Beispielsweise kann es untersagt werden Müll vor der Tür zu deponieren oder Sperrmüll im Flur. Es können auch Pflichten an den Mieter heran getragen werden, wie z.B. die Reinigung des Treppenhauses, Schneeschippen etc. Um die Pflichten wirksam umzusetzen, müssen sie zwingend Teil des Mietvertrages sein. Diese Arbeiten müssen sich immer innerhalb des geltenden Rechts bewegen und dürfen zu keinem Zeitpunkt unverhältnismäßig ausfallen.


Unzulässige Regelungen


Es darf dem Bewohner nicht die Möglichkeit genommen werden sich frei entfalten zu können. So darf Tierhaltung und Musizieren nicht generell verboten werden. Auch jegliche Versuche, die Besuchszeiten oder Übernachtungsgäste zu reglementieren sind unzulässig. Regelungen der Zimmertemperatur oder das Verbot von Kinderlärm, genauso wie ein generelles Bade- und Duschverbot nach 22 Uhr dürfen nicht vorgenommen werden.





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