top of page
Suche
  • AutorenbildDominik

Minijobs in einer WEG


Minijobber

Es ist endlich wieder Sommer. Nach langer Zeit schlechten Wetters kann sich nun wieder im heimischen Garten der Wohnungseigentümergemeinschaft der Sommer-Bräune gewidmet werden... wäre da nicht das lästige Prozedere der anstehenden Gartenarbeit. Und für einen grünen Daumen ist man schon längst nicht bekannt. Wie gut, dass ein Miteigentümer diesbezüglich eine Ausbildung als Gärtner besitzt und sich auch noch bereit erklärt, die ungeliebte Arbeit gegen Entgelt zu übernehmen. Zudem bietet er auch weitere Dienstleistungen wie etwa die Reinigung des Treppenhauses an. Erfolgt dieses Beschäftigungsverhältnis dann regelmäßig, könnte bereits ein Beschäftigungsverhältnis in Form eines Minijobs vorliegen. Dieser ist bei der Minijobzentrale zu melden und zudem abgabepflichtig. Doch wie genau verhält es sich zwischen kurzer Aushilfe gegen Entgelt und regelmäßigen Tätigkeiten? Wo liegen die Grenzen und was sind die Folgen?


Was ist ein Minijob?


Bevor geklärt werden kann, ob und wann eine Beschäftigung als Minijob existiert, ist der Begriff an sich zunächst zu definieren. Ein Minijob beschreibt an sich ein geringes Beschäftigungsverhältnis, welches unter eine gewisse Verdienstgrenze fällt. Es gilt dabei zwei Arten von Minijobs zu unterscheiden: 450€-Minijobs und kurzfristige Minijobs. Verdient eine Person nicht mehr als 450€ im Monat, ist sie der ersten Kategorie zuzuordnen. Dabei ist die Verteilung der Arbeitsstunden in den jeweiligen Wochen nicht relevant. Es muss lediglich ein regelmäßiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen. Kurzfristige Minijobber zeichnen sich dadurch aus, dass sie im Jahr nicht mehr als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage beschäftigt sind. Aktuell ist während der Corona Pandemie jedoch das neue Regelwerk zu beachten: Zwischen dem 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 gelten die Zeitgrenzen von fünf Monaten oder auch 115 Arbeitstagen.


Pflichterfüllung oder Beschäftigungsverhältnis?


Wer in einer WEG Tätigkeiten ausübt, welche auch finanziell honoriert werden, ist nicht immer automatisch als Minijobber zu betrachten. §14 des Wohnungseigentumsgesetzes verpflichtet Wohnungseigentümer einer WEG zu regelmäßigen Instandhaltungsmaßnahmen des Gemeinschaftseigentums. Wird hier nur einzelnen Tätigkeiten nachgegangen wie z.B. der Reinigung des Treppenhauses, so liegt meist kein Beschäftigungsverhältnis in Form eines Minijobs vor. Die WEG hat somit auch keine Weisungsbefugnisse. Erfolgt nebenbei eine "kleinere finanzielle Zuwendung für die erbrachten Mühen" durch die anderen Wohnungseigentümer ohne offiziellen Vertragsschluss, stellt dies ebenfalls kein Arbeitsentgelt im Sinne des §14 Sozialgesetzbuch IV dar.

Anders verhält es sich, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft in offizieller Form ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ausspricht. In diesem Fall ist die betreffende Person als Minijobber einzuordnen. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zeichnet sich insbesondere durch folgende Charakteristika aus:

  • Die angestellte Person übt Tätigkeiten aus, welche nicht nach §14 WEG in die Pflichterfüllung der Instandhaltungsmaßnahmen des Gemeinschaftseigentums fallen.

  • Es existieren Weisungen der Wohnungseigentümergemeinschaft, welche durch den Verwalter vertreten wird, über Art und genau Form der zu erledigenden Tätigkeiten.

  • Dem arbeitenden Miteigentümer werden Nebenkosten in Zusammenhang mit der ausgeübten Beschäftigung ersetzt.

  • Die für die Erfüllung der Aufgabe benötigten Arbeitswerkzeuge werden durch die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Verfügung gestellt.

  • Im Krankheitsfall erfolgen weiterhin Zahlungen an den Miteigentümer.

  • Es existiert ein vertraglich festgelegter Urlaubsanspruch.


Dies sind die Regelungen für Minijobber


Liegt ein Beschäftigungsverhältnis in Form eines Minijobs vor, so ist die betreffende Person bei der Minijobzentrale zu melden. Andernfalls wird eine Ordnungswidrigkeit begangen, welche Geldstrafen nach sich zieht. Wollen Sie eine entsprechende Person dort anmelden, gelangen Sie über diesen Link direkt auf die benötigte Seite. Ist dieser dort gemeldet ist er bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft zudem verpflichtet Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Handelt es sich bei dem Job um einen kurzfristigen Minijob, so ist dieser für den Arbeitgeber besonders attraktiv, da die Abgaben hierfür sehr gering ausfallen. Es sind lediglich geringe Umlagen und ein kleiner Beitrag zur Unfallversicherung beizutragen.

0 Kommentare
bottom of page