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  • Annkathrin

Nachbarschaftsrecht - Regelungen in Hessen

Aktualisiert: 25. Sept. 2020

Das Nachbarschaftsrecht spielt immer eine große Rolle, sobald zwei Grundstücke aneinander grenzen. Im Zusammenleben mit mehreren Personen kommt es immer mal zu Unstimmigkeiten, so auch häufig unter Nachbarn. Nicht nur freistehende Häuser sind von solchen Problemen betroffen, auch Mehrfamilienhäuser haben Grünanlagen, um die sich gekümmert werden muss. Dabei gilt es zu beachten, dass jeder in seinem eigenen Rückzugsort seine individuellen Freiheiten ausleben möchte, es sollte aber immer Rücksicht auf die umliegend lebenden Nachbarn genommen werden. Um den Frieden zu wahren und Konflikte zu vermeiden gibt es Gesetze, die das Zusammenleben regeln sollen. Diese Gesetze unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland etwas. Im Folgenden werfen wir einen Blick auf die Vorgaben in Hessen. Mit diesen Vorgaben sind Sie immer auf der sicheren Seite, können Konfrontationen vermeiden und Ihr Recht einfordern.

nachbarschaft


Einfriedung oder auch Grenzbebauung


Die erste Hürde zum Nachbarn ist die Grenzbebauung. Diese bezeichnet meist eine Hecke, einen Zaun oder eine Mauer, die Grundstücke genau am Grundstücksrand voneinander abgrenzt. Der Eigentümer eines Grundstückes ist verpflichtet dieses einzufrieden, sofern es bebaut oder gewerblich genutzt ist. Die Einfriedung muss mit einem ortsüblichen Zaun durchgeführt werden, sie wird von beiden Parteien getragen. Um die Grenzbepflanzung kümmern sich beide Parteien außer etwas Widersprechendes wurde vereinbart.


Grenzabstand


Bei der Bepflanzung in Grenznähe muss pflanzenabhängig ein unterschiedlicher Abstand zur Grundstücksgrenze beachtet werden. Diese sind im Hessischen Nachbarrechtsgesetz festgehalten. Maßgeblich entscheidend ist die Mitte des Baumes oder des Strauches für die Messung des Abstandes. Bei ansteigendem oder abfallendem Gelände wird horizontal gemessen und nicht entlang der Erdoberfläche. Auch für Hecken gelten festgelegte Abstände. Eine Hecke über 2 m Höhe verlangt einen Mindestabstand von 0,75 m zum Nachbargrundstück. Bis zu 2 m Höhe verlangen einen Abstand von 0,50 m und eine Maximalhöhe der Hecke von 1,20 m erfordert einen Abstand von 0,25m zur Grundstücksgrenze. Der Nachbar kann bei Nichteinhaltung dieser Richtlinien das Zurückschneiden oder je nach Fall die Entfernung bzw. das Umpflanzen verlangen. Dieser Anspruch ist allerdings zeitlich bis zum dritten Kalenderjahr nach der Anpflanzung befristet.


Grenzbaum


Der Grenzbaum steht genau auf der Grenze zweier Grundstücke. Ausschlaggebend ist dabei der Stamm des Baumes, dieser muss an einer beliebigen Stelle auf der Grenze stehen. Die Beseitigung des Baumes kann von beiden Besitzern verlangt werden und alle Kosten werden von beiden Parteien getragen, es sei denn eine Partei verzichtet auf das Eigentum. Der Nachbar erlangt dann sofort das alleinige Eigentum und die Verantwortung für die Beseitigung.


Überhang


ueberhang

Von Überhang spricht man bei Zweigen, Wurzeln und Ästen, die über die Grundstücksgrenze ragen. Auch wenn der Baum, die Hecke oder der Strauch vorschriftsgemäß gepflanzt wurde oder die Frist für einen Einspruch bereits verstrichen ist kann es noch zu Konflikten kommen. Überhängende Zweige dürfen vom Nachbarn abgeschnitten werden, sofern die Zweige die Benutzung des Grundstückes beeinträchtigen. Dies darf erst geschehen, nachdem er dem Pflanzenbesitzer eine angemessene Frist gewährt hat den Überhang selbst zu entfernen und jener nicht nachgekommen wurde. Auch Wurzeln dürfen entfernt werden, sofern diese das Grundstück beschädigen, z.B. Abflussrohre oder Terrassen. Das so genannte Selbsthilferecht unterliegt nicht der Verjährung.


Überfall


Der Ertrag angrenzender Obstbäume darf nicht vom Nachbargrundstück geerntet werden. Die Früchte gehören dem Besitzer des Obstbaumes und dürfen auch nicht von überhängenden Ästen geerntet oder abgeschüttelt werden. Lediglich die bereits auf dem Boden liegenden Früchte dürfen aufgesammelt werden.


Geräuscheinwirkungen


Generell gilt, dass jeder auf seinem Grundstück das Recht hat dieses nach Belieben zu nutzen. Der Nachbar muss Geräusche demnach respektieren und dulden. Dabei darf es sich natürlich nicht um übermäßige Lärmbelästigungen handeln. Es gilt, dass unnötige Störungen unterlassen werden müssen. Massive Störungen, wie z.B. intensives Hundegebell müssen nicht geduldet werden. Der Lärm spielender Kinder muss dagegen meistens hingenommen werden, da es sich um natürliche Geräusche handelt. Für die Ausführung von Tätigkeiten sind Werktage von Montag bis Samstag von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr vorgesehen. Nachts und an Sonn- und Feiertagen gilt Ruhe. Für besonders lärmintensive Geräte gelten gesonderte Regelungen. In den Morgenstunden von 7:00 Uhr bis 9:00 Uhr, in der Mittagszeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und am Abend von 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr müssen diese ausgeschaltet bleiben.


Sollten Sie Hilfe bei der Einhaltung des Nachbarschaftsrechts benötigen, dann kontaktieren Sie gerne unseren Hausmeisterservice Wichtelmänner und lassen Sie sich unterstützen und beraten. Unsere Mitarbeiter können für Sie ihre Hecken, Büsche etc. schneiden und ihre gesamte Grünanlage pflegen. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht.

Anschließend an das Thema Nachbarschaftsrecht empfehlen wir Ihnen auch unseren Artikel über Hausordnungen zu lesen, um zu erfahren worauf Eigentümer bei einer Hausordnung achten müssen.




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