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Rauchwarnmelder - Sonder- oder Gemeinschaftseigentum?

Aktualisiert: 9. Juni 2020

Rechtlicher Hinweis: Dieser Text geht von der Hessischen Bauordnung aus. Es kann in anderen Bundesländern abweichende Regelungen geben.


Die Rauchwarnmelderpflicht Bis zum 31. Dezember 2014 mussten alle bestehenden Wohnungen in Hessen mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. Seitdem gibt es regelmäßig Streitfragen zu den kleinen Geräten.


Die Basis der Rauchwarnmelder ist unter § 14 Brandschutz, Abs. (2) der Hessischen Bauordnung geregelt:

"[…] Zum Schutz von schlafenden Personen müssen […] in Wohnungen die Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen […] jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt […] den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern […]."


Verantwortung für den Einbau von Rauchwarnmeldern

Die Verantwortung für den Einbau der Rauchwarnmelder obliegt dem Eigentümer der jeweiligen Wohnung. In welchen Räumen Rauchwarnmelder angebracht werden müssen und wie der Einbau erfolgt, wird durch die DIN 14676-1 geregelt. Bei der Mindestausstattung müssen Rauchwarnmelder in Schlafzimmern, Kinderzimmern sowie in den Fluren (Rettungswegen) installiert werden. Der Abstand zur Wand oder anderen Gegenständen sollte mindestens 50 cm betragen, damit der Rauch in seinem Fluss nicht maßgeblich beeinträchtigt wird. Es gibt weiterhin viele Besonderheiten im Einbau bei L-förmigen Räumen, Dachschrägen, Unterzügen, kleinen Räumen, Räumen mit Klimaanlagen sowie viele weitere Besonderheiten. Den Einbau der Rauchwarnmelder empfehlen wir daher dringlichst durch einen Fachbetrieb, damit der kleine Piepmatz seinen Zweck erfüllt: Leben retten.


Verantwortung für die Betriebsbereitschaft von Rauchwarnmeldern

Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern. Der Besitzer einer Sache ist immer die Person, welche über den Besitz verfügt. Dies wäre bei einer vermietenden Eigentumswohnung der Mieter dieser Wohneinheit. Die Sicherstellung kann entweder durch einen zertifizierten Fachbetrieb oder per Selbstprüfung durchgeführt werden. Was bei einer Prüfung zu beachten ist, regelt die DIN 14676-2. So können Sie Ihren Rauchwarnmelder also einfach selbst testen:


Selbstprüfung der Rauchwarnmelder nach DIN 14676-2

Optische Merkmale

1. Freie Zugänglichkeit der Rauchkammer (keine sichtbaren Verschmutzungen)

2. Freiheit äußerlicher Schäden (keine Merkmale physischer Einwirkungen auf das Gerät)


Technische Merkmale

1. Alarmprüfung mit der Prüftaste


Bedeutung der Rauchwarnmelder für die Versicherung

Haftungstechnischer Hinweis: Bitte beachten Sie immer die individuellen Regelungen mit Ihrer Versicherung oder suchen Sie immer den Rat eines Rechtsanwaltes auf.


Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ist die Dachorganisation der privaten Versicherungsunternehmen in Deutschland und gibt mitunter Empfehlungen an die Mitgliedsunternehmen aus sowie Musterbedingungen für diverse Versicherungssparten. Der GDV geht stand 26. März 2020 von keiner Auswirkung auf den Versicherungsschutz aus, da ein fehlender oder unsachgemäß betriebener Rauchwarnmelder für die Schadenhöhe nicht ursächlich ist.


Rauchwarnmelder in der Wohnungseigentümergemeinschaft

Die Gemeinschaft beschließt die gemeinsame Anschaffung von Rauchwarnmeldern, ich habe aber bereits Rauchwarnmelder installiert. - Was nun?


Als pflichtbewusster Immobilieneigentümer haben sie sich bereits um die Anschaffung von Rauchwarnmeldern gekümmern und die Gemeinschaft beschließt nun die gemeinsame Anschaffung und Wartung der Rauchwarnmelder. Welche Optionen stehen ihnen zur Verfügung? Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 7. Dezember 2018 - V ZR 273/17 hierüber aufgeklärt. Laut dem Urteil kann der Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern durch die Gemeinschaft in allen Wohnungen auch dann wirksam beschlossen werden, wenn dadurch Wohnungen einbezogen werden, in denen Eigentümer bereits Rauchwarnmelder angebracht haben.

Die eingebauten Rauchwarnmelder sind in diesem Fall im Gemeinschaftseigentum. - Die Eigentümergemeinschaft hat dann Ihr Recht nach § 5 Abs. (3) WEG gezogen: "Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, daß Besandteile des Gebäudes, die Gegenstand des Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören.

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