Dominik
Solaranlage in einer WEG installieren
Aktualisiert: 4. Mai 2021

Das Klima zu schützen und mehr grünen Strom zu produzieren ist aktuell wie nie. Mit der Installation einer Solaranlage kann auch der einzelne Einwohner seinen Beitrag für eine grünere Welt leisten und mit dem erzeugten Strom sogar Geld verdienen. Aus konventioneller Sicht ist diese Art der Anlageform meist Eigenheimbesitzern zugeschrieben. Doch auch in einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist eine Installation möglich, wenngleich nicht so einfach wie für einen Hausbesitzer. Sind Sie als Mitglied einer WEG trotzdem aufgeschlossen für eine Anlage in Sonnenenergie, so könnte Ihnen dieser Artikel weiterhelfen.
Wie ist die Rechtslage in Bezug auf eine Solaranlage?
Wer eine Solaranlage in einer WEG installieren möchte, strebt eine sogenannte "bauliche Veränderung" an. Je nach Art der baulichen Veränderung ist eine bestimmte Mehrheit der Wohnungseigentümer von Nöten, um den Beschluss durchsetzen zu können. Im Falle der Installation einer Solaranlage, wird erheblich in das Gemeinschaftseigentum der WEG eingegriffen. Nicht nur, dass der produzierte Strom in das Netz der kompletten Anlage fließt, es wird auch eine Veränderung des Gebäudes angestrebt. Solaranlagen werden in der Regel auf einem Dach installiert. Daher verändert sich das komplette optische Aussehen der Immobilie. Somit sind alle Wohnungseigentümer dieser betroffen.
Folglich mussten alle Eigentümer einer Installation auf der Eigentümerversammlung zustimmen. Nach der WEG-Reform im Jahr 2020 wurde dies nun geändert. Baumaßnahmen mit Nachhaltigkeitsanspruch haben es jetzt leichter, realisiert zu werden. Nun reicht bereits eine einfache Mehrheit aus, um eine Solaranlage zu installieren. Die Kosten werden in diesem Fall von denen getragen, welche einer Installation zugestimmt haben. Erfolgt eine Zustimmung mit mehr als zwei Drittel der Stimmen mit Eigentumsanteilen von mehr als 50%, so werden die Kosten nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG von allen Miteigentümern getragen.
Eine Ausnahme solcher Sanierungsmaßnahmen besteht nach § 20 Abs. 4 WEG jedoch dann, wenn ein Eigentümer hierdurch übermäßig benachteiligt werden, oder es zu umfassenden Umgestaltungen der Wohnanlage kommen würde.
Finanzierung
Eine letzte große Hürde für die Installation einer Solaranlage besteht in deren Finanzierung. Oft ist es hierfür nötig, einen Kredit aufzunehmen. Dies muss ebenfalls mit einem Mehrheitsbeschluss erfolgen. Das große Problem: Banken scheuen sich oft, Kredite an WEG´s zu vergeben. Der Grund liegt in den fehlenden Sicherheiten. Nur einzelne Eigentümer können jeweils im Grundbuch mit einer Sicherheit für die Bank auftreten. Mit Gemeinschaftseigentum ist dem somit nicht beizukommen. Die eleganteste Lösung ist daher, dass die jeweils Beteiligten Einzelanträge an die Bank stellen. Der große Vorteil hierbei, dass jeder für seinen Kredit individuell aufkommen muss. Dies ist anders als bei einer gemeinschaftlichen Kreditaufnahme der WEG. Hier kommt es nämlich zu Ausfallhaftungen im Innenverhältnis. Kann ein beteiligter Eigentümer seine Anteile nicht zahlen, müssen gegebenenfalls andere Eigentümer für diesen einspringen. Stellt eine WEG also Einzelanträge, so prüft die Bank die Zahlungsfähigkeit der WEG insgesamt und vergibt die einzelnen Kredite im Anschluss zeitgleich.