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Tierhaltung in einer WEG - Das sind die Regelungen


Tierhaltung

Die Haustierhaltung in Wohnhäusern mit mehreren Parteien ist schon fast ein traditionelles Streitthema. Partei A hält beispielsweise eine Katze und Partei B ist gegen diese allergisch. Oder der Hund des dritten Nachbarn durchdringt Tag für Tag das Haus mit seinem Gebell und tötet damit jedem den letzten Nerv. Nicht selten fasst die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) so oft einen Beschluss, welcher die Haustierhaltung innerhalb dieser untersagt. Was es dabei zu beachten gibt und was für Möglichkeiten Sie als Tierliebhaber besitzen, ist Gegenstand dieses Artikels.


Kleintierhaltung ist unbedenklich


Sind Sie Besitzer eines kleinen Haustieres wie etwa einem Goldfisch oder einer Schildkröte? Dann haben wir gute Neuigkeiten für Sie! Kleintiere dürfen immer in einer Wohnung gehalten werden. Sollte ein entsprechendes Verbot durch die WEG ausgesprochen sein, so ist dieses als nichtig anzusehen. Wie kann das sein? Haustierhaltung gehört zur üblichen Wohnungsnutzung. Wenn durch Kleintiere, welche das Sondereigentum nicht verlassen oder es beschädigen keine Nachteile für die anderen Bewohner entstehen, so können diese nicht verboten werden. Somit wird ein generelles Tierhaltungsverbot unwirksam, so auch ein Urteil v. 02.11.06, Az. 5 W 154/06-51 des OLG Saarbrücken. Sollten Sie Ihre Wohnung vermieten, so ist es Ihnen als Vermieter auf der anderen Seite nicht gestattet, eine komplette Tierhaltung im Mietvertrag zu untersagen.

Wie aus obriger Formulierung bereits hervorgeht, können aber nicht alle Tiere nur weil sie klein sind auch tatsächlich gehalten werden. Es gilt immer abzuwägen, ob das gehaltene Tier eine Bedrohung oder Beeinträchtigung für andere Bewohner darstellen könnte. So ist die Haltung eines Goldfisches absolut unbedenklich. Halten Sie auf der anderen Seite einen Skorpion, so benötigen Sie hierfür eine Zustimmung. Zudem können diese durch die WEG verboten werden. Der Grund liegt dabei klar auf der Hand. Tiere, welche durch Gift (Skorpion, Schlange etc.), aggressives Verhalten, oder störende Haltung (Ziervögel durch Gesang oder Frettchen durch Gestank)andere Mitbewohner beeinträchtigen, obwohl sie an sich das Sondereigentum nicht verlassen, können verboten werden. Für all diese Fälle gab es bereits entsprechende Gerichtsurteile, welche gegen die Halter dieser ausfielen.


Katzen und Hunde können erlaubt sein - müssen dies aber nicht


Zunächst ist festzuhalten, dass ein generelles Verbot von Hunden und Katzen im Mietrecht unzulässig ist. Sie als Vermieter dürfen dies in Ihrem Mietvertrag also nicht generell verbieten. Vielmehr müssen Sie sich an die Klausel "Hund und Katze nur mit Zustimmung des Vermieters" halten.

In der Sache des Wohnungseigentums gibt es jedoch keine goldene einheitliche Regelung. Die Haltung von Hund und Katze kann bereits durch die Teilungserklärung verboten sein. Ist dies nicht der Fall, so kann die WEG durch einen Mehrheitsbeschluss ein entsprechendes Verbot erwirken. Dieses ist aber unter Berücksichtigung der Interessen aller Parteien abzuwägen. Ist beispielsweise ein Miteigentümer dadurch stark benachteiligt, kann er den Mehrheitsbeschluss anfechten.

Außerdem ist ein Verbot eines Hundes oder einer Katze nichtig, wenn dies die betreffende Person überproportional beeinträchtigen würde. So darf sich beispielsweise eine blinde Person über ein ausgesprochenes Verbot hinwegsetzen, da sie auf die Arbeit ihres Blindenhundes angewiesen ist. In welchen Fällen eine Unzumutbarkeit des Verbotes erwirkt werden kann bleibt aber nach wie vor individuell und kennt keine einheitliche Regelung.

Für Sie als Vermieter kann die Ungleichheit zwischen Mietrecht und Eigentumsrecht also zum Problem werden. Haben Sie beispielsweise in Ihrem Mietvertrag einer Haltung eines Hundes zugestimmt, dieser aber später durch Mehrheitsbeschluss der WEG verboten, so ist der Mietvertrag den Beschlüssen der WEG anzupassen. Andernfalls machen Sie sich des Vertragsbruches schuldig!


Auch qualitative und quantitative Haltung ist geregelt...


Nicht nur die Tierart darf geregelt werden, sondern auch die Anzahl und die Art der Haltung. Hierfür gibt es ebenfalls keine einheitliche Regelung aber die Kriterien von Beeinträchtigungen anderer Mitbewohner können auch hier Anwendung finden. Wer sich beispielsweise 70 verschiedene Tiere auf engerem Raum hält, wird früher oder später eine Verschmutzung und eine starke Geruchsentwicklung seiner Wohnung und ggf. der gesamten Anlage zu verschulden haben. In diesem Fall kann die Tierhaltung untersagt werden. Auch die Qualität der Tierhaltung ist entscheidend und sollte weitgehend möglich artgerecht vollzogen werden. Überspitzt dargestellt sollten Sie also keinen Delphin in Ihrer Badewanne halten.


Übertragung an die Hausverwaltung


Es ist ebenfalls möglich der Hausverwaltung das Entscheidungsrecht über die Anschaffung eines Tieres zu übertragen. Diese kann nur dann Widerspruch gegen die Anschaffung eines solchen einlegen, wenn es ersichtliche Nachteile für die anderen Bewohner mit sich bringen würde. Zudem gilt hier der Grundsatz der Gleichbehandlung. Ohne sachlichen Grund darf kein Bewohner in Sachen Tierhaltung bevorzugt werden.


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