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Umlagefähigkeit von Rauchwarnmeldern?

Aktualisiert: 11. Sept. 2020


Die Installation von Rauchwarnmeldern in Wohnungen ist bereits in ganz Deutschland verpflichtend. Jedoch gibt es bei deren Anmietung und Wartung immer wieder Diskussionsbedarf hinsichtlich ihrer Umlagefähigkeit. In Hinsicht auf die Umlagefähigkeit in deren Wartung gilt die allgemeine Ansicht, dass deren Kosten nach § 2 Nr. 17 BetrKV unter "sonstige Betriebskosten"zu verbuchen sind. Damit besteht diesbezüglich eine Umlagefähigkeit, was zur Kostenübernahme durch den Mieter führt. Im Hinblick auf die Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern spricht sich ein Urteil des Landgerichts Hagen (04.03.2016) jedoch gegen umlegbare Betriebskosten aus. Es handle sich hierbei nämlich um Anschaffungskosten, welche nicht umlageberechtigt sind.

Auch wenn im Mietvertrag eine Umlegbarkeit festgehalten sei, würde diese nicht gelten.


Umlagefähigkeit durch Analogie zu §2 BetrKV?


Da es sich bei dem Urteil des Landgerichts Hagen zunächst um ein einzelnes Urteil handelt, gilt nach wie vor kein klarer Konsens über die Umlagefähigkeit von deren Anmietungskosten. Ein Punkt der definitiv für eine Umlagefähigkeit von Rauchwarnmeldern sprechen würde, ist eine Analogie zu §2 BetrKV. Nach Abs. 2,4 und 5 sind Anmietungskosten von Wasser- und Wärmezählern Umlageberechtigt. Somit würde nahe liegen, dass auch eine Anmietung von Rauchwarnmeldern unter Betriebskosten fallen würde. In diesem Punkt argumentiert das Landgericht Hagen dagegen, dass dies eine Ausnahmeregelung sei. Diese Betriebskosten würden sich ausschließlich auf Zählermieten beziehen. Eine weitere Ausdehnung auf andere technologische Gerätschaften sei nicht möglich.

Mit seinem Urteil schließt das Landgericht Hagen jedoch nicht nur die bereits genannten Abschnitte des §2 BetrKV ab, sondern auch Abschnitt 17. Nach diesem sollte auch die Anmietung von Rauchwarnmeldern unter sonstige Betriebskosten fallen. Warum sind Rauchwarnmelder nicht schon längst in der Betriebskostenverordnung aufgeführt? Dies würde eine einfachere Rechtsprechung ermöglichen und die vorherrschende unklare Rechtslage beseitigen. Das Problem hierbei ist, dass die Betriebskostenverordnung selbst veraltet und in vielen Regelungen nicht mehr zeitgemäß ist.

Genau dies trifft auf die Umlagefähigkeit von Rauchwarnmeldern zu. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung fällt auf das Jahr 2004 zurück. Zu diesem Zeitpunkt waren Rauchwarnmelder in Wohnungen noch keine Selbstverständlichkeit wie etwa Wärme-oder Wasserzähler. Aus heutiger Sicht gibt es daher keinen rationalen Grund, die Anmietung von Rauchwarnmeldern nicht auch in die Kostenstruktur von Wärme- und Wasserzählern zu integrieren.

Dieser Ansicht ist auch ein früher gefälltes Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 27.9.2011. Dieses entschied, dass sowohl Anmietung, als auch Wartung von Rauchwarnmeldern nach §2 Abs.17 BetrKV umlagefähig sind. Vermietern ist also aus jetziger Sicht zu raten, die Kostenpunkte bezüglich von Rauchwarnmeldeanlagen in allen Mietverträgen unter §2 Abs.17 BetrKV zu führen. Wie Urteile des Landgerichts Hagen zeigen, sind diese aufgrund der unklaren Rechtslage zwar durchaus anfechtbar, aber keinesfalls ausreichend begründet. So bleibt es den jeweiligen Gerichten selbst überlassen, wie mit der Kostenumlegung von Rauchwarnmeldern verfahren werden soll. Im Falle einer Ablehnung ist also auch durchaus ein Weg über höhere Instanzen möglich, sowie die Hoffnung, dass eine Angleichung der Betriebskostenverordnung erfolgen wird.







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