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Vollmachten in einer Eigentümerversammlung


vollmacht

Einmal im Jahr kommt es in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zu der Eigentümerversammlung. Dieses Event ist von großer Wichtigkeit gezeichnet. Nicht nur kann der Hausverwalter hier (hoffentlich) mit seiner Kompetenz glänzen, auch der einzelne Eigentümer hat hier die Chance aktiv am Bestehen der Eigentümergemeinschaft mitzuwirken, was nicht selten mit finanziellen Folgen verknüpft ist.

Der Besuch einer solchen Veranstaltung ist also ohne Frage empfehlenswert. Doch wie in allen anderen Bereichen auch können wir teilweise durch andere Geschehnisse oder gesundheitliche Umstände nicht immer verfügbar sein. Dennoch ist es natürlich absolut nachvollziehbar bei wichtigen zu treffenden Entscheidungen nicht zu kurz kommen zu wollen. Daher ist es für einen Eigentümer möglich, eine Vollmacht für eine Eigentümerversammlung zu erstellen.


Das leistet eine Vollmacht für eine Eigentümerversammlung


Eine Vollmacht ermächtigt einem rechtlich erlaubten Stellvertreter des jeweiligen Eigentümers in seinem Namen an Abstimmungen auf einer Eigentümerversammlung teilzunehmen. Dabei können die Weisungen des Vollmachtgebers auf unterschiedliche Freiheitsgrade für den Bevollmächtigten differenziert werden. Es können beispielsweise genaue Weisungen an den Bevollmächtigten erfolgen, wie er für den Vollmachtgeber abzustimmen hat. Es können aber auch generelle Vollmachten erteilt werden, in welchen dem Bevollmächtigten eine umfängliche Handlungsfreiheit in Abstimmungen gewährt wird.


Wen darf ich zu meinem Stellvertreter ernennen?


Die Frage darüber welche Personen eine Vollmacht erhält klingt zunächst recht trivial, kann sich in der Praxis aber teilweise als problematisch herausstellen. Eine weitläufige Annahme ist beispielsweise, dass nahe Familienangehörige und Ehepartner Vollmachten erhalten dürfen, obwohl diese in der betreffenden WEG keine Eigentumsanteile besitzen. Dies ist nicht automatisch der Fall. Wer alles zu einem Bevollmächtigten ernannt werden kann, ist in der jeweiligen Gemeinschaftsordnung zu entnehmen. Allgemein dürfen aber immer andere Miteigentümer, Mitglieder des Verwaltungsbeirates und der Hausverwalter eine Vollmacht erhalten.

Personen die grundsätzlich von Vollmachten ausgeschlossen sind, sind beauftragte Anwälte, welche im Sinne des Vollmachtausstellers auf der Eigentümerversammlung mitwirken. In einigen Fällen kann es auch zu sogenannten Untervollmachten kommen. Fällt beispielsweise der Bevollmächtigte vor der Eigentümerversammlung aus, so kann dieser die Vollmacht an eine weitere Person weitergeben. Das Ausstellen einer solchen Untervollmacht ist grundsätzlich zulässig, wenn diese in der Gemeinschaftsordnung nicht erwähnt oder sogar bejaht wird. Erst wenn in der Gemeinschaftsordnung ein ausdrückliches Verbot für eine Untervollmacht besteht, ist deren Ausstellung nicht möglich.


Das sind die Regelungen für Vollmachten


Die Gemeinschaftsordnung sieht nicht zwingend vor, dass eine Vollmacht schriftlich erfolgen muss. Wir raten jedoch stark an dies zu tun. Denn der Bevollmächtigte muss auf der Eigentümerversammlung einen Nachweis erbringen, dass er bevollmächtigt ist, im Sinne des Vollmachtgebers zu handeln. Dies ist nur möglich, wenn der Vollmachtgeber im Vorfeld ein Rundschreiben herausgibt, oder einen direkten Dialog mit dem Verwalter sucht. In beiden Fällen wäre der Arbeitsaufwand also höher als bei einer einfachen schriftlichen Ausstellung. Wird eine schriftliche Form der Vollmacht durch die Gemeinschaftsordnung gewünscht, so ist diese zu Beginn der Eigentümerversammlung vorzulegen. Eine bloße Kenntnis des Leiters der Eigentümerversammlung reicht hierfür nicht aus. Ebenfalls ist es nicht zulässig diese nachzureichen.

In ihrer Form verlangt eine Vollmacht Ihren Namen, Ihre zugehörige Eigentümergemeinschaft, ein genaues Datum der Versammlung, sowie Namen und Beurkundung Ihres Stellvertreters. Wichtig ist bei einer Vollmacht der Inhalt. Es ist also gleichgültig, ob Sie die oben genannten Angaben per Hand auf ein Papier schreiben, oder hierfür eine Mustervorlage verwenden. In jedem Fall bestätigen Sie deren Gültigkeit durch Ihre Unterschrift. In vielen Ladungen zu Eigentümerversammlungen sind bereits Vorlagen für Vollmachten vorhanden, oder kostenlose Vorlagen im Internet zu erhalten. Sie sind also nicht darauf angewiesen, eine solche selbst zu kreieren. Gehört eine Wohnung mehreren Personen, so kann eine solche Vollmacht in deren Namen unterzeichnet werden.

Werden Weisungen, welche durch eine Vollmacht ausgesprochen werden durch den Bevollmächtigten ignoriert, so rechtfertigt dies nicht, dass Beschlüsse angefochten werden können, an welchen der Bevollmächtigte beteiligt war. Dieser kann ggf. aber auf Schadensersatz verklagt werden.

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