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Zahlungsverzug beim Hausgeld - Das können Sie tun

Aktualisiert: 11. Sept. 2020


klage-hausgeld

Für ein geregeltes Zusammenleben in einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind funktionierende Hausgeldzahlungen ein wichtiger Grundpfeiler. Wie sonst sollen Ziele von Wirtschaftsplänen etc. erreicht und somit ein wohnswürdiges Gemeinschaftseigentum erhalten werden? Dementsprechend unangenehm ist es, wenn ein Eigentümer in einen Zahlungsverzug beim Hausgeld gerät. Nicht immer sind dann sofort Maßnahmen einzuleiten. Zeichnet sich in einem solchen Fall jedoch ein längerfristiges Problem ab, so sollten Sie dies nicht einfach hinnehmen und aktiv werden. Welche Wege beschritten werden können und worauf es zu achten gilt, um an das zustehende Hausgeld zu gelangen, soll Gegenstand dieses Artikels werden.


Welche Wege man beschreiten kann


Liegt ein Zahlungsverzug durch einen Wohnungseigentümer in Bezug auf das Hausgeld vor, so ist natürlich das oberste Ziel, eine schnellstmögliche Nachzahlung dieses zu erhalten. Grundsätzlich sollte hier der erste Handlungsakt immer in der Ersuchung eines Gespräches bestehen. Erfahrungsgemäß führen freundliche Bitten und Konversationen am wahrscheinlichsten zu dem gewünschten Ergebnis. Weigert sich der Eigentümer nach wie vor das Hausgeld zu zahlen, so stehen Ihnen zwei große Optionen zur Verfügung. Zum einen ein Mahnbescheid und zum anderen eine Hausgeldklage beim zuständigen Amtsgericht. Welche Option gewählt werden sollte erfolgt aus dem Verhalten des Eigentümers und Ihrem Ziel, die Nachzahlung schnellstmöglich erhalten zu wollen.

Ein Mahnbescheid kann ausgesprochen werden wenn Sie nicht erwarten, dass der andere Eigentümer die Forderung zur Zahlung des Hausgeldes anfechten wird. Meldet sich dieser beispielsweise nicht zurück oder reagierte bisher auf Forderungen in Bezug auf das zu zahlende Hausgeld nicht, so wird ein Mahnbescheid hier die schnellere Alternative darstellen.

Ist aber bereits vorher klar, dass die Zahlung des Hausgeldes verweigert wird, so ist der Gang über eine Hausgeldklage am geeignetsten.


Das gilt es bei einer Hausgeldklage zu beachten


Wenn Sie eine entsprechende Hausgeldklage durchsetzen wollen, so sollten Sie zunächst beachten, dass nicht Sie sondern die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft eine Klage erheben muss. Gerichtlich werden in den meisten Fällen deren Ansprüche durch die Verwaltung vertreten. An dieser Stelle ist jedoch Vorsicht geboten. Der Verwalter alleine besitzt nach geltendem Recht keine Befugnis, einen Anwalt zur Durchsetzung der Forderungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu mandatieren. Dies ist erst durch eine Ermächtigung der Wohnungseigentümergemeinschaft möglich, so § 27 Abs. 3 WEG. Dies wurde wieder zuletzt am 24.08.2018 durch ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Berlin bestätigt. Darin wurde eine Hausgeldklage einer Verwaltung abgewiesen, da sie ohne rechtskräftigen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft handelte.

Die Kosten einer Hausgeldklage trägt die Wohnungseigentümergemeinschaft. Dabei wird ein Eigentümer jeweils nach seinen Miteigentumsanteilen belangt. Da es sich hierbei um einen Prozess der allgemeinen Verwaltung handelt, wird hierbei auch der angeklagte Eigentümer zur Kasse gebeten.

Unterliegt der säumige Eigentümer in dem Prozess über die Zahlung des Hausgeldes, so hat er grundsätzlich die gesamten Prozesskosten zu tragen.


Hausgeldzahlungen dürfen in einem Zeitabschnitt von drei Jahren eingeklagt werden. Danach verjähren sie und können vor Gericht nicht mehr geltend gemacht werden. Haben Sie also stehts ein Auge auf laufende Forderungen. Beginn ist dabei der 31.12. des Jahres, in welchem die Zahlungen eingefordert werden. Befindet sich ein Wohnungseigentümer zudem mit einem Hausgeldbetrag länger als drei Monate in Verzug, welcher zudem drei Prozent des Einheitswertes seines Wohneigentums übersteigt, so kann die Eigentümerversammlung sogar über dessen Entzug beschließen.

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