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Wohnungsgeberbestätigung - Was ist das?


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Sollten Sie als Vermieter einen neuen Mietvertrag abschließen, so kommen Sie früher oder später nicht um die Ausstellung einer Wohnungsgeberbestätigung herum. Auch wenn der Begriff zunächst unscheinbar und sehr speziell wirken mag, so ist er doch ein wichtiges Dokument für Ihren Mieter und kann Sie bei Missachtung der hierfür geltenden Regelungen eine ganze Stange Geld kosten.


Um was handelt es sich bei einer Wohnungsgeberbestätigung?


Eine Wohnungsgeberbestätigung wird immer dann gebraucht, wenn es zu einem Umzug kommt. Sie ist von dem betreffenden Mieter nämlich beim Einwohnermeldeamt vorzulegen. Synonyme Begriffe hierfür sind zudem Vermieterbescheinigung oder auch Wohnungsgeberbescheinigung. Vielleicht haben Sie die Vermieterbescheinigung auch bereits in einem anderen Zusammenhang kennengelernt. Diese wird in einigen Fällen durch den ehemaligen Vermieter als eine Art Zeugnis ausgestellt, um einer Person durch gute Bewertung die Suche bei einer neuen Wohnung zu erleichtern. Dies hat inhaltlich jedoch nichts mit der hier thematisierten Wohnungsgeberbestätigung zu tun und ist unbedingt von Ihnen als Verwechslung auszuschließen. Eine Wohnungsgeberbestätigung erfordert nach §19 Bundesmeldegesetz eine aktive Teilnahme des Vermieters. Ohne eine ordnungsgemäß ausgefüllte Wohnungsgeberbestätigung ist ein Umzug in die neue Wohnung nicht möglich. Doch warum genau wird diese benötigt und warum reicht ein einfacher Mietvertrag nicht als Dokument aus? Der Staat möchte hierdurch verhindern, dass es zu Scheinanmeldungen kommen kann, welche im Anschluss für kriminelle Machenschaften genutzt werden können. Dementsprechend hart werden falsche Angaben in der Wohnungsgeberbestätigung geahndet. Hierfür kann es zu Bußgeldzahlungen bis zu einer Höhe von 50000€ kommen.


Wie ist eine Wohnungsgeberbestätigung auszufüllen?


Die Wohnungsgeberbestätigung ist eine Bestätigung des Vermieters über den erfolgreichen Einzug des Mieters in die neue Wohnung. Dementsprechend ist er aktiv an dem Ausstellungsprozess beteiligt. Dabei ist das tatsächliche Einzugsdatum und nicht das Zustandekommen des Mietvertrages gemeint. Für den Auszug aus einer Wohnung wird im Übrigen keine Wohnungsgeberbestätigung verlangt. Die einzige Ausnahme besteht hier, wenn Sie sich entscheiden den deutschen Staat komplett zu verlassen und sich überall abmelden. In einem solchen Fall müssen Sie die Wohnungsgeberbestätigung auch bei Ihrem Auszug vorweisen. Es gibt per Gesetz dabei keine Vorgabeform, wie genau eine Wohnungsgeberbestätigung auszusehen hat. Es müssen lediglich die hierfür vorgeschriebenen Pflichtangaben enthalten sein. Wir haben Ihnen bereits hier ein Musterformular verlinkt, welches Sie hierfür nutzen können. Damit eine Wohnungsgeberbestätigung rechtlich bestand hat, müssen von Ihnen folgende Pflichtangaben eingetragen werden:


  1. Eine korrekte Überschrift, welche die Wohnungsgeberbestätigung als solche ausweist.

  2. Ihren Namen und Ihre Anschrift als Vermieter.

  3. Adresse der zur vermietenden Wohnung.

  4. Name des neuen Mieters (dabei sind auch alle anderen Personen, welche mit in die Wohnung einziehen zu nennen).

  5. Datum, an welchem der Mieter einzieht.

  6. Ihre Unterschrift mitsamt Datum und Ort der Unterzeichnung.

Ist der Mieter schließlich in der neuen Wohnung eingezogen bleiben ihm zwei Wochen Zeit, um sich beim zuständigen Einwohnermeldeamt umzumelden. Da hierfür die Wohnungsgeberbestätigung vorausgesetzt wird, haben Sie als Vermieter ebenfalls die Pflicht, diese innerhalb der zwei Wochen auszustellen. Bei einem nachweißlichen Verstoß hiergegen können Strafzahlungen gegen Sie geltend gemacht werden.

Hat Ihr Mieter diese beim Einwohnermeldeamt eingereicht, so wird diese nach Erstellung einer Kopie durch den jeweiligen Sachbearbeiter als Nachweisdokument von dem betreffenden Mieter aufbewahrt. Sie als Vermieter haben danach jedoch ebenfalls das Recht sich jederzeit beim Einwohnermeldeamt zu erkundigen, wer offiziell in Ihrer Wohnung gemeldet ist. So können Sie verhindern, dass beispielsweise heimliche Untervermietungen durch Ihren Mieter vorgenommen werden.


Was ist, wenn es keinen Vermieter gibt?


Natürlich gibt es ebenfalls den Fall, dass Sie eine Eigentumswohnung oder ein Haus erwerben. In diesem Fall kann Ihnen natürlich kein Vermieter eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen. Diese wird aber in jedem Fall durch das Einwohnermeldeamt verlangt. Die Lösung für diesen Fall tangiert im selben Moment die Grenze der teilweise existierenden Irrsinnigkeit deutscher Bürokratie. Sie stellen sich die Wohnungsgeberbestätigung selbst aus. Dazu erfolgt ein formloser Zusatz, dass Sie der Besitzer der genannten Immobilie sind.




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